Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten

Nachhaltigkeitsbericht erstellen

Pflicht und Chance für Ihr Unternehmen

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist mehr als nur gesetzliche Pflicht. Er schafft Transparenz in wichtigen ESG-Themen (Environmental, Social and Governance) und stärkt das Vertrauen bei Mitarbeitern, Kunden und Investoren.

finsus advisory unterstützt Unternehmen dabei, Nachhaltigkeitsberichte professionell und effizient zu erstellen – von der Wesentlichkeitsanalyse als Grundlage bis zur Berichterstellung.

Warum einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Vorteile für Strategie und Performance

Durch die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts schafft Ihr Unternehmen Transparenz und gibt Einblicke in Ihre Tätigkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit. Stakeholder gewinnen Vertrauen, was sich wiederum in wirtschaftlicher Hinsicht positiv für Ihr Unternehmen auswirken kann. Sie werden als attraktiver Kunde, Lieferant und Darlehensnehmer wahrgenommen und können so durch klare ESG-Kommunikation einen Wettbewerbsvorteil schaffen.

Darüber hinaus erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die europäische Richtlinie im Rahmen des Europäischen Green Deal, mit der es Pflicht wird für Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet Ihnen umfassenden Mehrwert – auch im Hinblick auf die Optimierung Ihres Geschäftsmodells und Ihrer finanziellen Performance.

Durch intensive Auseinandersetzung mit den ESG-Themen können Sie Ihre Nachhaltigkeitsziele besser formulieren und in die Unternehmensstrategie integrieren. So kann Ihre komplette Nachhaltigkeitsstrategie aus- bzw. aufgebaut werden.

Wo wird der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht?

Die Nachhaltigkeitsangaben müssen im Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts klar erkennbar sein (Art. 19a Bilanzrichtlinie).

Mehrwert im Blick

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Weitere Informationen

Mit finsus advisory begleiten wir Sie bei allen Schritten der Nachhaltigkeitsberichterstattung und unterstützen Sie in sämtlichen Phasen der Berichterstellung, egal ob erster Nachhaltigkeitsbericht oder ob Sie bereits Erfahrung auf anderer Grundlage haben (z. B. DNK oder GRI).

Nachhaltigkeitsberichterstattung einfach machen: Carsten Ernst zeigt sechs mögliche Mehrwerte der CSRD/ESRS-Berichterstattung im Video.

CSRD, ESRS und EU-Taxonomie einfach erklärt

Gesetzliche Anforderungen

Die CSRD verpflichtet große Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese Berichte müssen auf Basis der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt werden. Ergänzend sind die Vorschriften der EU-Taxonomie-Verordnung zu beachten. Die EU-Taxonomie sieht dafür unter anderem gesonderte Berichtspflichten hinsichtlich Umsätzen, Investitionen und Aufwendungen vor. Soweit die Ausgangslage; finsus advisory hilft Ihrem Unternehmen, diese Anforderungen effizient umzusetzen – so, dass Ihr Unternehmen davon profitiert.

Luftaufnahme eines Sees inmitten eines Waldes, repraesentiert Nachhaltigkeit und Naturerhaltung.

Die ESRS auf
einen Blick

Die Unternehmen müssen ihre Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte aufzeigen und Informationen darlegen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Unternehmen beeinflussen.

Diese Informationen müssen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), veröffentlicht werden. Sie dienen als einheitliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und sollen dazu führen, dass relevante und ausreichende Informationen bereitgestellt werden. Damit soll die Zahl von Ad-hoc-Auskunftsersuchen erheblich verringert werden.

Wozu wurden die EU-Taxonomie-VO
und CSRD eingeführt?

Die ursprüngliche Problematik: Die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Regularien reichten nicht aus, um eine nachhaltige Unternehmensführung auf breiter Ebene zu forcieren. Deshalb wurde die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD) eingeführt, um Geld- und Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken.

Doch die nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen wurden nicht ausreichend transparent berichtet; die Folge: die EU-Taxonomie-VO und CSRD, mit dem Ziel, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nachvollziehbar offenzulegen. Wichtig ist das vor allem für Finanzinstitute und Kapitalmärkte, die transparente Informationen über die Nachhaltigkeitsaktivitäten der Unternehmen benötigen, um gezielt in diese investieren zu können.

Berichtspflichtig sind ab dem Erstanwendungszeitpunkt der CSRD derzeit alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder in anderer Weise am Kapitalmarkt partizipieren.

Wann muss ich den ersten Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Obwohl die Umsetzungsfrist der CSRD-Richtlinie bereits am 5. Juli 2024 abgelaufen ist, wurde sie in Deutschland bislang nicht final umgesetzt. Die Entwicklungen auf EU-Ebene sowie die nationale Umsetzung sind dynamisch – daher ist es besonders wichtig, informiert zu bleiben.

Die Berichtspflichten im Überblick
Die Einführung der CSRD-Berichterstattungspflicht war ursprünglich in mehreren Wellen vorgesehen:

Geschäftsjahre ab 01.01.2024 (Berichterstattung in 2025)
(Mutter-)Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIE“) mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Diese Unternehmen waren bereits nach NFRD bzw. CSR-RUG zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet (Welle 1).

Geschäftsjahre ab 01.01.2025 (Berichterstattung in 2026)
Alle großen Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Unternehmen, die bisher nicht unter NFRD bzw. CSR-RUG fielen (Welle 2).

Geschäftsjahre ab 01.01.2026 (Berichterstattung in 2027)
Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU) im Sinne der Bilanzrichtlinie, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (Welle 3).

Geschäftsjahre ab 01.01.2028 (Berichterstattung in 2029)
Drittstaatenunternehmen mit Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Welle 4).

Omnibus-Initiative: Verschiebung und neue Schwellenwerte
Im Rahmen der Omnibus-Initiative wurde eine zeitliche Verschiebung der Berichterstattungspflichten für Unternehmen der Welle 2 und 3 beschlossen. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2025/794, auch bekannt als „Stop-the-clock“-Richtlinie, wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit verschiebt sich die CSRD-Berichterstattungspflicht für Unternehmen der Wellen 2 und 3 um zwei Jahre.

Änderung der Größenkriterien
Darüber hinaus wurden die Größenkriterien für die Berichtspflicht angehoben. Dadurch reduziert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich. Die Anpassung sieht vor, dass nur Unternehmen berichtspflichtig sind, die:

  • als groß im Sinne des Bilanzrechts gelten und
  • mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Für Angaben zur EU-Taxonomie gilt zusätzlich ein Schwellenwert von mindestens 450 Mio. Euro Umsatzerlösen. Dadurch fallen die Welle 3 Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD.

Zentrale Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht

Favicon Finsus
  • Erstellung unter Beachtung der ESRS
  • Aufnahme der nachhaltigkeitsbezogenen Taxonomiequoten
  • Voraussichtliche Offenlegung des (Konzern-) Lageberichts im XBRL/ESEF-Format unter Auszeichnung („tagging“) der Nachhaltigkeitsinformationen ab dem GJ 2027

Vorteile eines professionellen Nachhaltigkeitsberichts

Ein professionell erstellter Nachhaltigkeitsbericht bringt Ihrem Unternehmen mehr als die reine Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Mit finsus adivsory an Ihrer Seite sparen Sie Zeit, gewinnen Sicherheit und schaffen strategische Vorteile auch gegenüber dem Wettbewerb.

Reputation stärken
Qualitativ hochwertige Nachhaltigkeitsberichte sorgen für Ihren guten Ruf als attraktiver Arbeitgeber, Lieferant, Kunde und Darlehensnehmer.

Vertrauen aufbauen
Die Transparenz, die Sie mit einem Nachhaltigkeitsbericht bieten, stärkt das Vertrauen der Stakeholder in Ihr Unternehmen.

Effizienter arbeiten
Ein professionell erstellter Nachhaltigkeitsbericht hilft bei der Verbesserung interner Prozesse, der Anpassung von Geschäftsmodellen und der Optimierung Ihrer Financial Performance.

Rechtssicherheit schaffen
Professionelle Berichte erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und sorgen damit für mehr Sicherheit.

Zeit sparen
finsus adivsory übernimmt die Datenanalyse und Strukturierung für Sie – Sie sparen Zeit und schonen eigene Ressourcen.

Unser klar strukturierter Prozess in 12 Schritten

Unterstützung durch finsus advisory

Ihr Partner für Nachhaltigkeitsberichte

finsus advisory begleitet Ihr Unternehmen in allen Phasen der Nachhaltigkeitsberichterstattung – sowohl beim Gesamtprozess als auch in Einzelbereichen. Unsere Leistungen im Überblick:

Durchführung von Wesentlichkeitsanalysen
Vielfach bewährter eigener finsus advisory Ansatz für Ihren Weg zur CSRD-konformen Wesentlichkeitsanalyse

Durchführung von Stakeholder-Befragungen
Identifikation relevanter Stakeholder, Dialog mit den betroffenen Stakeholdern in direkten Befragungen (Interviews, Fragebögen, Umfragen), Gesprächen oder Workshops sowie Einbindung an den richtigen Stellen

Ermittlung berichtspflichtiger Datenpunkte
Voller Überblick und Hilfe bei der Auswahl der für Sie relevanten Datenpunkte der ESRS aus über 350

Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
Erstellung einer ESRS-konformen Gliederung, Formulierung mittels Textbausteinen, Musterbericht unter Einbeziehung von Best-Practice-Berichten

Umsetzung der Anforderungen der EU-Taxonomie
Umsetzung der Taxonomie-Anforderungen, von der Bestimmung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bis zur Ermittlung der Taxonomiequoten (Umsatz, CapEx, OpEx) und Ermittlung der geforderten Angaben

Erstellung im ESEF/XBRL Format
Unterstützung beim Tagging im ESEF/XBRL Format, um erforderliche Nachhaltigkeitsinformationen digital zu markieren

Auswahl und Implementierung von ESG-Tools
Begleitung bei der Auswahl und Implementierung des passenden ESG-Tools

Durchführung von Workshops und Schulungen
Projekt-Kick-offs unter Einbeziehung des gesamten Nachhaltigkeitsteams, gesonderte Briefings der Unternehmensführung, Einbeziehung des Wirtschaftsprüfers – on- und/oder off-Site. Schulungen für einzelne Mitarbeiter/ganze Teams in Zusammenarbeit mit dem ACCOVALIST Institute.

Sie wünschen sich Unterstützung?
Ich bin gern persönlich für Sie da.

Häufige Fragen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten

Am 9. Dezember 2025 haben sich die Abgeordneten des Rechtsausschusses und der Rat sich darauf geeinigt, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu reduzieren. Dieser Vorschlag ist Teil des sogenannten Omnibus-I-Pakets. Gemäß der informellen Vereinbarung sind nur EU-Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von über 450 Millionen Euro zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Der Umsatzschwellenwert für Nicht-EU-Unternehmen wurde für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro erhöht, die in der EU erwirtschaftet werden müssen.
 
Wichtig dabei: Es fehlt noch ein Richtlinienumsetzungsgesetz in Deutschland, weshalb für die berichtspflichtigen Unternehmen der Welle 1 (noch) die NFRD-Richtlinie gilt. Weitere Details und Anforderungen hängen dementsprechend von den politischen Beschlüssen der Regierung ab.

Im Rahmen des Omnibus I-Pakets hat die EU-Kommission angekündigt, das ESRS Set 1 anzupassen und zu vereinfachen. Die EFRAG hat am 20. Juni 2025 einen „Progress Report“ veröffentlicht, in dem sie 6 Hebel (sog. Lever) zur Überarbeitung der ESRS vorgestellt hat:

  1. Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA)
  2. Bessere Lesbarkeit/Prägnanz der Nachhaltigkeitsaussagen und Einbindung in die Unternehmensberichterstattung insgesamt
  3. Kritische Anpassung der Beziehung zwischen Mindestangabepflichten (MDR) und thematischen Angabepflichten
  4. Verbesserung der Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Standards
  5. Berücksichtigung anderer vorgeschlagener Entlastungsmaßnahmen zur Verringerung der Berichtsbelastung
  6. Verbesserung der Interoperabilität

Darüber hinaus findet eine kritische Überprüfung jedes einzelnen Datenpunkts hinsichtlich seiner Relevanz für die allgemeine Berichterstattung statt. Die ESRS „Exposure Drafts“ wurden am 31. Juli 2025 von der EFRAG veröffentlicht. Diese schlagen eine Reduktion der Gesamtzahl der Datenpunkte um 70% vor.

Die EFRAG hat den Überarbeitungsprozess für das ESRS Set 1 gestartet – hier die wichtigsten Eckpunkte:

  • 22. Dezember 2023: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt des (ursprünglichen) delegierten Rechtsakt zum ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772)
  • März 2025: Beauftragung der EFRAG im Rahmen des Omnibus-I-Verfahrens das ESRS Set 1 zu überarbeiten und zu vereinfachen
  • Ende Juli 2025: Veröffentlichung der überarbeiteten Entwürfe (Exposure Drafts) durch die EFRAG
  • Ende Juli bis Ende September 2025: Öffentliche Konsultationsphase
  • 4. Dezember 2025: Einreichung der final überarbeiteten Entwürfe (sog. Technical advice) zur Revision durch die EFRAG bei der EU-Kommission
  • Zweites Halbjahr 2026 (voraussichtlich Mitte 2026): Inkrafttreten der geänderten ESRS-Standards

Momentan gelten auf EU-Ebene die Anfang Januar 2023 in Kraft getretene CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), die „Stop-the-clock“ Richtlinie vom 16. April 2025 (Richtlinie (EU) 2025/794), die Quick-Fix-Verordnung vom 11. Juli 2025 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) und das ESRS Set 1 (Stand: Dezember 2023).

Bezüglich der ESRS wurden Ende Juli die überarbeiteten Entwürfe (Exposure Drafts) der EFRAG veröffentlicht. Daran anschließend startete am 31. Juli 2025 die sechzig-tägige öffentliche Konsultation zu den veröffentlichten Entwürfen. Im Oktober bis November erfolgt die Einarbeitung der Kommentare der Konsultation durch die EFRAG und am 4. Dezember werden gem. Fahrplan der EFRAG die finalen Exposure Drafts an die EU-Kommission übergeben. Die übergebenen Entwürfe werden anschließend durch die EU-Kommission geprüft und bis voraussichtlich Mitte 2026 final als delegierter Rechtsakt verabschiedet. Eine Anwendung der überarbeiteten ESRS soll für die Geschäftsjahre ab 2027 gelten, eine mögliche vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 durch Unternehmen der Welle 1 ist in Klärung.

Hinweis: Die genannten EU-Rechtsakte gelten mangels Umsetzung der CSRD in Deutschland noch nicht. Es gelten bisher die durch die CSR-RUG im Jahr 2017 ins HGB umgesetzte Regelungen der NFRD.

Der erste Versuch zur Umsetzung der CSRD in Deutschland ist am Zerfall der Regierungskoalition gescheitert. Die Referenten- und Regierungsentwürfe aus März und Juli 2024 wurden daher nicht final verabschiedet.
 
Im zweiten Anlauf wurden am 25. Juli 2025 der Referentenentwurf und am 3. September der Regierungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD-Richtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-clock“) geänderten Fassung in deutsches Recht CSRD-UmsG veröffentlicht. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Pflicht zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für Unternehmen der Welle 1 ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 und die erstmalige Berichtspflicht für Unternehmen der Welle 2 ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 gelten soll. Darüber wurde sich auf den Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden analog dem Vorschlag der EU-Kommission geeinigt. Zum Ende 2025 war die rechtskräftige Veröffentlichung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt geplant. So lange gilt die NFRD weiter.