Regelmäßige Updates zur rechtlichen Veränderung der CSRD

Warum regelmäßige Updates zur CSRD wichtig sind

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind weiterhin im Wandel. Während einige Unternehmen bereits mit der Berichterstattung beginnen müssen, ist die rechtliche Umsetzung in Deutschland bisher nicht vollständig geklärt. Mit der Einführung der CSRD in der EU hat auch Deutschland die Aufgabe, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Dies ist bisher nicht geschehen, obwohl die CSRD-Umsetzungsfrist bereits am 5. Juli 2024 abgelaufen ist.
 
Die Informationen zu wesentlichen aktuellen Entwicklungen liefern einen Überblick über offene Fragen, praktische Handlungstipps und regelmäßige Updates, damit Sie den aktuellen Stand kennen. In unserem Podcast „Wie geht es mit der CSRD-Regulatorik im Jahr 2025 weiter?“ vom 9. Januar 2025 gehen wir ebenfalls näher auf die Thematik und die aktuelle Stimmungslage ein.
 
Wichtiger Hinweis: Wir geben unser Bestes, diesen Beitrag auf dem aktuellen Stand zu halten und stetig anzupassen – geben aber keine Garantie für Aktualität. Bei Fragen sprechen Sie uns an!

Newsticker: Der aktuelle Stand zur CSRD-Umsetzung

Ziele dieser Rechtsakte

„simplification revolution“, „reduce the bureaucratic burden“, „reduce reporting requirements by at least 25 % in the first half of 2025“ – also in etwa die grundlegende Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, die Verringerung bürokratischer Hürden und die zeitnahe Reduzierung der Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent, oder in kurz: die deutliche Vereinfachung und Verschlankung von Anforderungen im Bereich der Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung. Konkrete Vorschläge werden dementsprechend für das erste Halbjahr 2025 erwartet.

Laufende Entwicklungen

Auf unserem YouTube-Kanal und in unserem Podcast informieren wir Sie über aktuelle, wesentliche Entwicklungen.

Wen betrifft die CSRD?

Überblick über die geplanten Berichtspflichten

Große Unternehmen

Berichtspflichtig sind – ab dem Erstanwendungszeitpunkt der CSRD – alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, egal ob börsennotiert oder kapitalmarktorientiert. Große Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts sind dabei alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • mehr als 250 Arbeitnehmer
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatz
  • mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme

Besonderheiten gelten für nicht haftungsbeschränkte große Unternehmen, kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen, Drittstaatenemittenten sowie für Versicherungen und Kreditinstitute.

Kapitalmarktorientierte KMU

Aktuell sind folgende Umsetzungen schrittweise geplant – allerdings wurde noch kein Richtlinienumsetzungsgesetz in Deutschland beschlossen. 

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2024
Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIE“) und Mutterunternehmen einer großen Gruppe in einem organisierten Kapitalmarkt mit mehr als 500 Arbeitnehmern (die bisher unter die NFRD bzw. CSR-RUG fallen)

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2025
Alle haftungsbeschränkten großen Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie, die bisher nicht unter die NFRD bzw. CSR-RUG fallen und mindestens zwei der oben genannten Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten.

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2026
Alle nicht haftungsbeschränkten großen Unternehmen, alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie (Ausnahme Kleinstunternehmen), Versicherungen und Kreditinstitute

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2028
Drittstaatenunternehmen mit Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen in der EU

Wertschöpfungskette

Das berichtende Unternehmen muss auch seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette in die Berichterstattung einbeziehen. Dabei besteht die Herausforderung vor allem darin, die erforderlichen Informationen und Daten in Übereinstimmung mit den regulatorischen Vorgaben zu erfassen.

Zu konsolidierende Einheiten (in der Regel Tochterunternehmen)

Wird ein Konzernabschluss erstellt, werden alle zu konsolidierenden Einheiten einbezogen. Auch hier gibt es – analog zur Finanzberichterstattung – Befreiungsmöglichkeiten (Artikel 5 CSRD).

Die zu konsolidierenden Einheiten sind im Regelfall von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene befreit, soweit diese in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen sind (sogenannte Konzernbefreiung).
 
Die Konzernbefreiung gilt auch für zu konsolidierende Einheiten von in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmen unter der Voraussetzung, dass der Nachhaltigkeitsbericht des Drittland-Mutterunternehmens gemäß der ESRS oder „gleichwertigen Standards“ erstellt wurde. Konzernbefreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf zu konsolidierende Einheiten, welche große Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (Art. 19a Abs. 9 Satz 2 BilR).

Sie haben Fragen?
Ich antworte Ihnen gern.

Was ist aktuell unklar? Offene Fragen zur Umsetzung

Während die CSRD und ESRS umfangreiche Anforderungen an die Berichterstattung stellen, entstand der VSME-Standard als praxisnahe Lösung für KMU. Dieser Standard wurde bereits an die EU-Kommission übermittelt und könnte für viele kleine und mittlere Unternehmen eine sinnvolle Alternative darstellen – ist aber noch nicht final beschlossen.

Wann tritt das deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft? Das kann nicht beantwortet werden. Es bleibt abzuwarten, was die neue Regierung nach der Bundestagswahl beschließt. Einfach dürften die Koalitionsverhandlungen dahingehend vermutlich nicht werden. Zum Vergleich: 2017 dauerten die Koalitionsverhandlungen rund sechs Monate. Vor Sommer/Herbst 2025 wird sich die neue Regierung wohl nicht mit dem CSRD-RUG befassen.

Folgende Fragen werden sich stellen (unabhängig von Entwicklungen auf EU-Ebene) 

  • Erfolgt die Umsetzung der „alten“ CSRD zu einer Zeit, in der die „neue“ CSRD bereits vor der Tür steht?
  • Bleibt es bei der Umsetzung für Non-NFRD 2025, obwohl NFRD in Deutschland ein Jahr mehr Zeit bekommen haben – und der deutsche Gesetzgeber sich selbst nicht an den CSRD-Zeitplan gehalten hat?
  • Wie erfolgt die Umsetzung trotz klarer gegensätzlicher Äußerungen aller Parteien im Wahlkampf?

Wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung separat geprüft? Noch gibt es darauf keine Antwort.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung? Die CSRD ist eine EU-Richtlinie, die prinzipiell bereits anwendbare Berichtspflichten über die nationalen Regelungen hinaus vorgibt. Auch ohne ein explizites Umsetzungsgesetz riskiert ein Unternehmen, gegen EU-rechtliche Regelungen zu verstoßen, wenn die Berichtspflichten nicht eingehalten werden.

Die EU-Mitgliedsstaaten legen Sanktionen wie Freiheitsstrafen oder Geldbußen für die Nichteinhaltung der CSRD im Rahmen der nationalen Gesetzgebung selbst fest, es gibt also keinen einheitlichen europäischen Katalog. Zum Vergleich: Frankreich sieht bis zu 75.000 Euro Geldstrafe und zusätzlich fünf Jahre Haft bei Nichteinhaltung der CSRD vor.

Was können Unternehmen jetzt tun?

Praktische Tipps zur Vorbereitung

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  • Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Frühzeitig relevante Themen identifizieren
  • Datenerhebungsprozesse optimieren: Systeme zur Erfassung der relevanten Datenpunkte auf- und ausbauen
  • Stakeholder einbinden: Wichtige Interessengruppen ins Boot holen und konsultieren
  • Schulungen: Mitarbeitende auf die neuen Anforderungen vorbereiten, Kernteam für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und von NFRD betroffene Unternehmen, die bereits gestartet sind: Weiter machen, auf Basis aktueller CSRD!

Non-PIE-Unternehmen:

> € 450 Mio. Umsatz und 1.000 MA

  • Verschiebung erstmaliger Berichtspflicht auf 2026 denkbar
  • Orientierung an aktueller CSRD
  • Maximale Nutzung der Phase-in-Erleichterungen
  • Grundsätzlich keine freiwilligen Berichtspflichten

Unser Tipp: Das Whitepaper „Best Practices for Applying the Requirements of the CSRD”.

Non-PIE-Unternehmen:

> € 50 Mio. Umsatz und 250 MA

  • Verschiebung Berichtspflicht auf 2026 und deutliche Reduzierung Berichtspflichten denkbar
  • Frage des Ambitionsniveaus unabhängig von der Regulatorik klären
  • Falls rein regulatorisch getrieben:
  • Wesentlichkeitsanalyse abschließen
  • Berichtspflichtige Datenpunkte bestimmen und Frage der Datenverfügbarkeit klären
  • Weitere Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten

Was ist die CSRD?

Das Wichtigste auf einen Blick

Ziel der CSRD: Unternehmen müssen ihre Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte aufzeigen. Dazu gehört, Informationen bereitzustellen, die verständlich machen, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Aber wie und warum sind EU-Taxonomie-VO und CSRD entstanden?

Schulungen

Schritt 1:

Finance Disclosure Regulation

Unsere Schulungen und Seminare machen Sie fit für die Richtlinien und deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Praxisorientierte Zertifikatslehrgänge bieten direkt umsetzbares Wissen zu den Themengebieten Financial und Sustainability Reporting.

ESG einfach erklärt

Schritt 2:

EU-Taxonomie-VO und CSRD

Schnell war klar: Die Nachhaltigkeitsaktivitäten vieler Unternehmen wurden nicht ausreichend transparent kommuniziert. Dementsprechend wurden die EU-Taxonomie-VO und die CSRD verabschiedet – für die klare und vergleichbare Offenlegung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten. Diese sind essenziell für Finanzinstitute und Kapitalmärkte, die für gezielte nachhaltige Investitionen auf verlässliche Informationen angewiesen sind.


Unsere Kanäle für noch mehr aktuelle Informationen

Auf unserem YouTube-Kanal können Sie die neuesten Entwicklungen in Wort und Bild verfolgen. Auch per Podcast sind wir mit aktuellen Entwicklungen für Sie da.