Regelmäßige Updates zur rechtlichen Veränderung der CSRD

Warum regelmäßige Updates zur CSRD wichtig sind

Mit der Omnibus-Initiative befindet sich die CSRD-Berichterstattung in einem kontinuierlichen Veränderungsprozess. Ziel der Kommission ist es, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu vereinfachen und zu verschlanken. Am 26. Februar 2025 hat die Kommission ihre Vorschläge im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgestellt. Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere die CSRD-Berichterstattung sowie die EU-Taxonomie-Regulatorik.
 
Wir begleiten die Entwicklungen rund um die Omnibus-Initiative und die CSRD-Richtlinie auf unserem YouTube-Kanal, in unseren Podcast-Folgen sowie in den FAQs weiter unten. Dort finden Sie:

  • Regelmäßige Updates zu relevanten Meilensteinen
  • Praktische Handlungstipps
  • Anworten auf die häufigsten Fragen

Wichtiger Hinweis: Wir geben unser Bestes, diesen Beitrag auf dem aktuellen Stand zu halten und stetig anzupassen – geben aber keine Garantie für Aktualität. Bei Fragen sprechen Sie uns an!

Newsticker: Der aktuelle Stand zur CSRD-Umsetzung

Ziele der Omnibus-Initiative

Mit der sogenannten Omnibus-Initiative sind zahlreiche Entlastungen für Unternehmen geplant mit dem Ziel, Unternehmen von übermäßiger Regulierung und bürokratischem Aufwand zu entlasten, um die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken.
 
Hierzu erarbeitet die EU-Kommission sogenannte Omnibus-Pakete, die mehrere Gesetze vereinfachen sollen.

Laufende Entwicklungen

Auf unserem YouTube-Kanal und in unserem Podcast informieren wir Sie über aktuelle, wesentliche Entwicklungen.

Wen betrifft die CSRD?

Überblick über die geplanten Berichtspflichten

Große Unternehmen

Berichtspflichtig sind – ab dem Erstanwendungszeitpunkt der CSRD – alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, egal ob börsennotiert oder kapitalmarktorientiert. Große Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts sind dabei alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • mehr als 250 Arbeitnehmer
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatz
  • mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme

Besonderheiten gelten für nicht haftungsbeschränkte große Unternehmen, kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen, Drittstaatenemittenten sowie für Versicherungen und Kreditinstitute.

Kapitalmarktorientierte KMU

Aktuell sind folgende Umsetzungen schrittweise geplant – allerdings wurde noch kein Richtlinienumsetzungsgesetz in Deutschland beschlossen. 

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2024
Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIE“) und Mutterunternehmen einer großen Gruppe in einem organisierten Kapitalmarkt mit mehr als 500 Arbeitnehmern (die bisher unter die NFRD bzw. CSR-RUG fallen)

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2025
Alle haftungsbeschränkten großen Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie, die bisher nicht unter die NFRD bzw. CSR-RUG fallen und mindestens zwei der oben genannten Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten.

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2026
Alle nicht haftungsbeschränkten großen Unternehmen, alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie (Ausnahme Kleinstunternehmen), Versicherungen und Kreditinstitute

Geschäftsjahre am oder ab 01.01.2028
Drittstaatenunternehmen mit Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen in der EU

Wertschöpfungskette

Das berichtende Unternehmen muss auch seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette in die Berichterstattung einbeziehen. Dabei besteht die Herausforderung vor allem darin, die erforderlichen Informationen und Daten in Übereinstimmung mit den regulatorischen Vorgaben zu erfassen.

Zu konsolidierende Einheiten (in der Regel Tochterunternehmen)

Wird ein Konzernabschluss erstellt, werden alle zu konsolidierenden Einheiten einbezogen. Auch hier gibt es – analog zur Finanzberichterstattung – Befreiungsmöglichkeiten (Artikel 5 CSRD).

Die zu konsolidierenden Einheiten sind im Regelfall von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene befreit, soweit diese in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen sind (sogenannte Konzernbefreiung).
 
Die Konzernbefreiung gilt auch für zu konsolidierende Einheiten von in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmen unter der Voraussetzung, dass der Nachhaltigkeitsbericht des Drittland-Mutterunternehmens gemäß der ESRS oder „gleichwertigen Standards“ erstellt wurde. Konzernbefreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf zu konsolidierende Einheiten, welche große Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (Art. 19a Abs. 9 Satz 2 BilR).

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Ich antworte Ihnen gern.

Was ist aktuell unklar? Offene Fragen zur Umsetzung

Im Rahmen des Omnibus I-Pakets hat die EU-Kommission angekündigt, das ESRS Set 1 anzupassen und zu vereinfachen. Folgende sechs Hebel (sogenannte Lever) zur Überarbeitung der ESRS sind geplant:

  • Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (DMA)
  • Bessere Lesbarkeit/Prägnanz der Nachhaltigkeitsaussagen und bessere Einbindung in die Unternehmensberichterstattung insgesamt
  • Kritische Anpassung der Beziehung zwischen Mindestangabepflichten (MDR) und thematischen Angabepflichten
  • Verbesserung der Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Standards
  • Berücksichtigung anderer vorgeschlagener Entlastungsmaßnahmen zur Verringerung der Berichtsbelastung
    Verbesserung der Interoperabilität

Darüber hinaus findet eine kritische Überprüfung jedes einzelnen Datenpunkts hinsichtlich seiner Relevanz für die allgemeine Berichterstattung statt. Die ESRS „Exposure Drafts“ wurden am 31. Juli 2025 von der EFRAG veröffentlicht. Diese schlagen eine Reduktion der Gesamtzahl der Datenpunkte um 70 % vor. Am 4. Dezember 2025 wurden die final überarbeiteten Entwürfe (sogenannte Technical advice) zur Revision durch die EFRAG bei der EU-Kommission eingereicht. Im zweiten Halbjahr 2026 sollen die geänderten ESRS-Standards Inkrafttreten.

Das kann nicht beantwortet werden. Die ursprüngliche CSRD-Richtlinie ist bislang nicht final umgesetzt. Die Details und Anforderungen hängen von den politischen Beschlüssen der Bundesregierung ab. Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde am 3. September 2025 beschlossen und soll die EU-CSRD in deutsches Recht übertragen. Der Entwurf berücksichtigt bereits u. a. die Änderungen aus dem „Stop-the-Clock“-Paket, d. h. zeitliche Verschiebungen bei den Berichtspflichten.

Das Omnibus-I-Paket umfasst unter anderem folgende Anpassungen an CSRD und EU-Taxonomie:

  • Verschiebung der Berichtspflicht für Unternehmen der Welle 2 und darüber hinaus
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einführung eines festen Schwellenwerts von mindestens 1.000 Mitarbeitenden; zusätzlich für EU-Taxonomie-Angaben ein Umsatzschwellenwert von 450 Mio. Euro
  • Überarbeitung des ESRS Set 1 vom Dezember 2023
  • Inhaltliche Anpassungen der EU-Taxonomie-Vorgaben

Das EU-Parlament hat am 16. Dezember 2025 das “content proposal” zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Sie legt fest, was inhaltlich an CSRD und CSDDD geändert wird. Die Änderungsrichtlinie muss noch formal durch den Rat der Europäischen Union bestätigt werden, bevor sie endgültig Rechtswirkung entfaltet. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Anschließend haben die 12 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Der Vorschlag COM (2025) 80, auch als „Stop-the-clock“-Vorschlag bezeichnet, enthält Vorschläge zur zeitlichen Verschiebung der Anwendungspflichten für CSRD (und CSDDD). Danach verschiebt sich die CSRD-Berichtspflicht für Unternehmen, die erstmals ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 oder danach berichten müssen, um zwei Jahre:

  • Welle 2-Unternehmen, die ursprünglich in 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten müssten, sind erstmals in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 zur Erstellung eines CSRD-Berichts verpflichtet
  • Welle 3-Unternehmen, die ursprünglich in 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichten müssten, sind erstmals in 2029 für das Geschäftsjahr 2028 zur Erstellung eines CSRD-Berichts verpflichtet

Der Vorschlag COM (2025) 81 („content proposal“) beinhaltet folgende inhaltlichen Änderungsentwürfe betreffend die CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD: 

  • CSRD: Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs mit einem festen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden
  • Überarbeitung des ESRS Set 1 und deutliche Reduzierung der Berichtspflichten
  • Streichung sektorspezifischer Standards und des LSME ESRS
  • Freiwilliger Standard (VSME) als Obergrenze (Value Chain Cap) für die Informationen über die Wertschöpfungskette
  • Die EU-Kommission plant, den VSME als Delegierten Rechtsakt zu erlassen
  • Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nur noch mit begrenzter Sicherheit
  • EU-Taxonomie: Einführung eines weiteren Schwellenwerts von EUR 450 Mio. Umsatzerlösen für Pflichtangaben gem. Art. 8 Taxonomie-Verordnung; „Opt-in“ Regelung sowie weitere inhaltliche Änderungen

Mit den Änderungsvorschlägen COM (2025) 80 und COM (2025) 81werden insbesondere Anpassungen an folgenden Richtlinien und Verordnungen vorgeschlagen:

  • Bilanzrichtlinie (BilanzRL, Richtlinie 2013/34/EU),
  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD Richtlinie (EU) 2022/2464)
  • Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD-Richtlinie (EU) 2024/1760)
  • Abschlussprüferrichtlinie (AbschlussprüferRL, Richtlinie 2006/43/EG)
  • delegierte Rechtsakte zur EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852; Del. Verordnung (EU) 2021/2139; Del. Verordnung (EU) 2021/2178; Del. Verordnung (EU) 2023/2486)

Im Grundsatz (CSRD): Der Nachhaltigkeitsbericht ist prüfungspflichtig. Vorerst besteht die Pflichtprüfung nur mit „Limited Assurance“. In Zukunft soll diese aber auf „Reasonable Assurance“ ausgeweitet werden. Die Prüfung ist keine freiwillige Option, sondern gesetzlich vorgeschrieben, sobald ein Unternehmen CSRD-pflichtig ist. Da der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD Bestandteil des Lageberichts ist, unterläge er in Deutschland der Abschlussprüfung und dürfte nur von Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden. Die CSRD erlaubt den Mitgliedstaaten optional auch „andere unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen“ zuzulassen (Art. 34 CSRD). Diese Option sehen die aktuellen Entwürfe des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Deutschland nicht vor.

Was können Unternehmen jetzt tun?

Praktische Tipps zur Vorbereitung

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  • Wesentlichkeitsanalyse durchführen oder finalisieren: Frühzeitig relevante Themen identifizieren
  • Datenerhebungsprozesse optimieren: Systeme zur Erfassung der relevanten Datenpunkte auf- und ausbauen
  • Stakeholder einbinden: Wichtige Interessengruppen ins Boot holen und konsultieren
  • Schulungen: Mitarbeitende auf die neuen Anforderungen vorbereiten, Kernteam für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und von NFRD betroffene Unternehmen, die bereits gestartet sind: Weiter machen!

Welle 1-Unternehmen:

mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden

  • CSRD-Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025 muss voraussichtlich verpflichtend erstellt werden.*
  • Aktuelle ESRS für den Bericht 2025 nutzen.
  • Überarbeitung der ESRS für zukünftige Berichte beobachten.
  • Quick-Fix-Erleichterungen nutzen.
  • Grundsätzlich keine freiwilligen Berichtspflichten.

* Hinweis: Abhängig von der nationalen Umsetzung.

Welle 2-Unternehmen:

mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden

  • Berichtspflicht frühestens ab dem Geschäftsjahr 2027.
  • Wesentlichkeitsanalyse abschließen.
  • Ggf. freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025 als Vorbereitung für den Pflicht-CSRD-Bericht ab 2027.
  • Überarbeitung der ESRS für den freiwilligen Bericht beobachten.

Was ist die CSRD?

Das Wichtigste auf einen Blick

Ziel der CSRD: Unternehmen müssen ihre Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte aufzeigen. Dazu gehört, Informationen bereitzustellen, die verständlich machen, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Aber wie und warum sind EU-Taxonomie-VO und CSRD entstanden?

Schulungen

Schritt 1:

Finance Disclosure Regulation

Unsere Schulungen und Seminare machen Sie fit für die Richtlinien und deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Praxisorientierte Zertifikatslehrgänge bieten direkt umsetzbares Wissen zu den Themengebieten Financial und Sustainability Reporting.

ESG einfach erklärt

Schritt 2:

EU-Taxonomie-VO und CSRD

Schnell war klar: Die Nachhaltigkeitsaktivitäten vieler Unternehmen wurden nicht ausreichend transparent kommuniziert. Dementsprechend wurden die EU-Taxonomie-VO und die CSRD verabschiedet – für die klare und vergleichbare Offenlegung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten. Diese sind essenziell für Finanzinstitute und Kapitalmärkte, die für gezielte nachhaltige Investitionen auf verlässliche Informationen angewiesen sind.


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